Satzung des Vereins „LAG Colbitz-Letzlinger-Heide“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „LAG Colbitz-Letzlinger Heide“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wolmirstedt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist eine Lokale Aktionsgruppe (LAG) im Sinne des LEADER/CLLD-Ansatzes der Europäischen Union.
(2) Zweck des Vereins es ist, die Mitglieder sowie andere regionale Akteure bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern, die der integrierten und langfristigen Entwicklung der Region dienen und deren Wirtschaftskraft nachhaltig stärken sollen. Es handelt sich hierbei um einen nicht wirtschaftlichen Verein. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein setzt sich folgende Ziele:
- Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung einer Lokalen Entwicklungs-Strategie (LES)
- Umsetzung bzw. Unterstützung von Projektideen und Projektvorschlägen, die den Zielen des Regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen und die nachhaltige Entwicklung der Region vorantreiben.
- Förderung von Entwicklungsstrategien zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Stärkung der regionalen, sozialen und ökologischen Wettbewerbsfähigkeit.
- Förderung der kommunalen und regionalen Zusammenarbeit und weitere Vernetzung der regionalen Akteure.
- Initiierung und Umsetzung eigener Projekte im Rahmen der Regionalentwicklung.
(4) Der Satzungszweck kann, ebenso wie Satzungsänderungen, mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per Email beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Ablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(5) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt mit sofortiger Wirkung und kann nur aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zum Sachverhalt zu äußern.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Beitragspflicht bleibt bestehen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereins zuwiderläuft und ihn unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen oder gefährden könnte.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge, Hinweise und Anregungen zur Umsetzung oder Ergänzung der LES unterbreiten, deren Verwirklichung im Interesse des Vereines und seiner Mitglieder liegt. In der Mitgliederver sammlung kann das Stimmrecht persönlich, als vertretungsberechtigtes Mitglied einer juristischen Person oder als Einzelmitglied in Vertretung für ein anderes Einzelmitglied ausgeübt werden. Sie können ab Vollendung des 18. Lebensjahres (d.h. 18. Geburtstag) wählen oder in Ämter gewählt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke kann ein Beitrag in Geld erhoben werden. Neben dem Beitrag kann eine Umlage erhoben werden, die maximal das 8-fache des Jahresbei trages betragen darf.
(2) Die Höhe des Beitrages und einer Umlage wird in einer gesonderten Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäfts jahres zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7) und
2. der Vorstand (§ 9).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere über:
- die Annahme und Änderung der LES
- die Annahme und Änderung der Beitragsordnung
- die Auswahl der Projekte der LAG
- den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr
- die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Entlastung des Vorstands
- die Wahl des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Satzung und Änderungen der Satzung
- Annahme und Änderung der Geschäftsordnung(en)
- die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
Die Auswahl der Projekte der LAG kann die Mitgliederversammlung unterhalb durch sie festzulegender Wertgrenzen auf den Vorstand delegieren.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung wird mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse versandt. Die Einladung gilt am zweiten Werktag nach ihrem Versand als zugegangen. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands als Videokonferenz eingeladen werden.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Ergänzung sind die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung zu informieren. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(5) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Sollten diese nicht anwesend sein, kann die Mitgliederversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn weder kommunale Gebietskörperschaften sowie Landes- und Bundesbehörden insgesamt, noch einzelne andere Interessengruppen mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers;
- Anzahl der erschienenen Mitglieder, unterteilt nach Vertretern von Personen des öffentlichen Rechts und WISO-Partnern;
- Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge
- das Abstimmungsergebnis (Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen).
Dem Protokoll sind Vertretungs- und/oder Stimmrechtsvollmachten beizufügen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder oder deren Vertreter, die natürliche Personen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. ab dem 18. Geburtstag) oder juristische Personen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der gestellte Antrag abgelehnt.
(3) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Beschlüsse können auf Beschluss des Vorstands auch im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefasst werden; für Satzungsänderungsbeschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann die geheime Abstimmung beschließen; dieser Beschluss wird in offener Abstimmung gefasst.
(4) Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins (§12) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Vorstand
(1) Mitglied des Vorstands können nur volljährige, stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand besteht aus neun Personen. Der Vorstand verteilt die Aufgaben selbst. In ihrer konstituierenden Sitzung bestimmen die Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig. Nach Fristab lauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind . Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand kann Aufgaben an das LAG-Management übertragen.
(4) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB.
(5) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen oder in schriftlichen Beschlussverfahren. Die Einladung zur Vorstandsitzung ergeht unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
(7) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit dem Widerruf, der Amtsniederlegung oder dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der Amtsperiode zu kooptieren.
§ 10 Arbeitskreise
(1) Durch Beschluss des Vorstands können Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise unterstützen und vertiefen fachlich die Arbeit des Vereins. Mitglied der Arbeitskreise können auch Nichtmitglieder des Vereins werden.
(2) Die Arbeitskreismitglieder können bei Bedarf aus ihrer Mitte einen Leiter wählen, der Ansprechpartner für den Vorstand und den Geschäftsführer ist.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitglieder versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Liquidatoren sind die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.